Wärmepumpe im Kanton Bern.
Förderbeiträge, Bewilligung, Lärmschutz, Pflichten und Steuern – das gilt 2026 beim Heizungsersatz. Kurz erklärt und mit Quellen belegt.
Stand: 1. Oktober 2026
So viel zahlt der Kanton an deine Wärmepumpe.
Das Förderprogramm des Kantons.
Der Kanton Bern unterstützt den Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine Wärmepumpe. Wie viel es gibt, hängt von der Art und der Leistung der neuen Wärmepumpe ab. Erdwärme wird höher gefördert als Luft. Der Beitrag deckt höchstens 35 Prozent der Kosten der neuen Heizung.
Die Förderanträge erledigen wir mit dir zusammen, bevor es losgeht.
| Leistung der neuen Heizung | Luft-Wasser | Erdwärme oder Grundwasser |
|---|---|---|
| bis 15 kW | CHF 6'000 | CHF 10'000 |
| über 15 kW | CHF 4'500 + CHF 100 pro kW | CHF 4'800 + CHF 360 pro kW |
Was der Kanton dafür verlangt.
- Gesuch vor Baubeginn. Wer erst danach einreicht, bekommt kein Geld. Die Zusage gilt vier Jahre.
- Bis 15 kW braucht es das Wärmepumpen-System-Modul mit Anlagezertifikat; das Zertifikat bezahlt der Kanton.
- Nach Abschluss braucht es einen Gebäudeenergieausweis (GEAK) auf eigene Kosten. Ohne ihn gibt es keine Auszahlung.
- Die alte Heizung wird vollständig entfernt. Programme, die die CO₂-Einsparung für sich beanspruchen (etwa myclimate oder KliK), dürfen nicht zusätzlich beantragt werden.
Zusätzlich in der Stadt Bern: Über den ewb-Ökofonds gibt es, abhängig von der Leistung der bisherigen Heizung, einen weiteren Beitrag: für Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 50 kW CHF 1'250, für Erdwärme CHF 2'500. Voraussetzung: In den nächsten drei Jahren ist kein Fernwärmeanschluss möglich. Auch hier gilt: Gesuch vor Baubeginn.
Was es für die Bewilligung braucht.
Aussengerät: heute noch ein Baugesuch.
Steht die Wärmepumpe oder ein Teil davon ausserhalb des Gebäudes, braucht es im Kanton Bern heute eine Baubewilligung samt Lärmschutznachweis. Innen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen sind in der Regel baubewilligungsfrei, müssen den Lärmschutz aber ebenfalls einhalten.
Neu beschlossen: Der Grosse Rat hat am 2. September 2026 entschieden, dass für Aussengeräte an Ein- und Zweifamilienhäusern künftig eine Meldung genügt, wenn der Lärmschutz eingehalten ist. Ab wann das gilt, steht noch nicht fest.
Meldung und Erdsonde.
Unabhängig von der Bewilligung wird jeder Heizungsersatz über eBau gemeldet, das Online-Portal des Kantons. Das geschieht in der Regel vor Baubeginn, bei einem Defekt spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme.
Für Erdwärmesonden braucht es in der Regel keine Baubewilligung, aber immer eine Gewässerschutzbewilligung des Kantons. Ob an deinem Standort gebohrt werden darf, zeigt die Erdwärmesonden-Karte im Geoportal. Die Sonde braucht drei Meter Abstand zum Nachbargrundstück, näher nur mit Zustimmung der Nachbarn.
Gemessen wird am Fenster nebenan.
Wie gerechnet wird.
Neue Anlagen müssen die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, gerechnet am Fenster der Nachbarn. Bei Heizungen rechnet das Gesetz nachts 10 dB dazu, für hörbare Töne meist noch 2 dB. In einer Wohnzone darf das Gerät dort deshalb nachts nur rund 33 dB(A) erzeugen.
Darum kommt es auf den Standort an: genug Abstand, die richtige Ausrichtung und ein leises Gerät. Der Lärmschutznachweis gehört zum Baugesuch. Standort und Schall klären wir bei der Begehung.
| Empfindlichkeitsstufe | Tag | Nacht |
|---|---|---|
| I – Erholungszonen | 50 dB(A) | 40 dB(A) |
| II – Wohnzonen | 55 dB(A) | 45 dB(A) |
| III – Misch- und Landwirtschaftszonen | 60 dB(A) | 50 dB(A) |
| IV – Industriezonen | 65 dB(A) | 55 dB(A) |
Grenzabstand: Einen kantonsweit einheitlichen Abstand gibt es nicht. Das Aussengerät muss den kleinen Grenzabstand nach dem Baureglement deiner Gemeinde einhalten. Näher an die Grenze geht es nur mit einem schriftlichen Näherbaurecht der Nachbarn.
Was beim Ersatz der Heizung vorgeschrieben ist.
Ende 2031müssen bestehende Elektroheizungen im Kanton Bern ersetzt sein. Neue Elektroheizungen sind schon heute verboten.
Öl und Gas: erlaubt, aber mit Auflagen.
Ein Verbot für Öl- und Gasheizungen gibt es im Kanton Bern nicht. Bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, darf nach dem Heizungsersatz aber höchstens 90 Prozent der Wärme aus nicht erneuerbarer Energie stammen. Dafür gibt es zwölf Standardlösungen. Die Wärmepumpe ist eine davon und erfüllt die Vorgabe allein.
Wer wieder eine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss innert eines Jahres zusätzlich eine dieser Lösungen umsetzen oder eine andere Vorgabe wie die GEAK-Effizienzklasse D erfüllen.
Beim Netzbetreiber: Für jede Wärmepumpe braucht es vor der Installation ein technisches Anschlussgesuch. Einen günstigeren Wärmepumpen-Tarif mit Sperrzeiten gibt es bei der BKW für neue Anlagen nicht mehr.
Was du von den Steuern abziehen kannst.
Abzug im bestehenden Haus.
Ersetzt du in einem bestehenden Haus die Öl- oder Gasheizung durch eine Wärmepumpe, kannst du die Kosten bei Kanton und Bund als Energiesparmassnahme abziehen. Abziehbar ist nur, was du selbst trägst. Förderbeiträge werden verrechnet. Beim Neubau gibt es keinen Abzug.
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt beim Bund ab 2029 der Abzug für das selbst bewohnte Haus weg; ob der Kanton Bern seinen Abzug behält, ist noch offen. Bis Ende 2028 gilt das bisherige Recht.
Diese Angaben ersetzen keine Steuerberatung. Massgebend sind die Steuerverwaltung des Kantons Bern und deine Veranlagung.
Wir klären Förderung, Bewilligung und Lärmschutz für dein Haus.
Kostenlose Begehung anfragenHäufige Fragen.
Darf ich mit dem Bau beginnen, bevor das Fördergesuch eingereicht ist?
Nein. Wird das Gesuch erst nach Baubeginn eingereicht, zahlt der Kanton nichts. Zuerst das Gesuch, dann der Bau.
Brauche ich einen GEAK?
Ja. Für die Auszahlung des kantonalen Beitrags braucht es nach Abschluss der Arbeiten einen Gebäudeenergieausweis (GEAK), auf eigene Kosten.
Kann ich weitere Förderprogramme dazunehmen?
Nicht jedes. Programme, die die CO₂-Einsparung für sich beanspruchen, etwa von myclimate oder KliK, dürfen nicht zusätzlich zum Beitrag des Kantons beantragt werden. Was in deiner Gemeinde dazukommt, klären wir bei der Begehung.
Wie nah darf das Aussengerät an die Grundstücksgrenze?
So nah, wie es der kleine Grenzabstand im Baureglement deiner Gemeinde erlaubt. Näher an die Grenze nur mit einem schriftlichen Näherbaurecht der Nachbarn.
Darf ich überall eine Erdsonde bohren?
Nein. In Grundwasserschutzzonen und anderen empfindlichen Gebieten ist sie verboten. Die Erdwärmesonden-Karte des Kantons zeigt für jede Parzelle, ob gebohrt werden darf, ob Auflagen gelten oder ob es verboten ist.
Wie aktuell sind diese Angaben?
Die Seite hat den Stand 1. Oktober 2026. Die einfachere Meldung für Aussengeräte ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Massgebend sind die verlinkten Quellen.
Ob eine Wärmepumpe zu deinem Haus passt, zeigt unser Wärmepumpen-Check in einer Minute.
Woher die Angaben stammen.
- Förderprogramm Energie Kanton Bern, Leitfaden März 2026 und Förderbeiträge Anlagen
- ewb-Ökofonds: Förderprogramm Wärmepumpe
- Baubewilligungsdekret Bern (BewD) und Richtlinien baubewilligungsfreie Anlagen
- Kanton Bern: Antrag Meldeverfahren für Wärmepumpen (30.04.2026) · Beschluss Grosser Rat (SDA, 03.09.2026)
- Kantonales Energiegesetz (KEnG), Energieverordnung (KEnV) und Vollzugshilfe Wärmeerzeugerersatz EN-120 BE
- Lärmschutzverordnung (LSV), Anhang 6, und Cercle Bruit, Vollzugshilfe Wärmepumpen
- Lärmschutznachweis für Wärmepumpen (FWS)
- Amt für Wasser und Abfall: Bedingungen für Erdwärmesonden
- Verordnung über den Unterhalt von Liegenschaften (VUBV) und Steuerverwaltung Bern: Systemwechsel
- Bundesrat: Systemwechsel Wohneigentumsbesteuerung ab 2029
- BKW: Tarifblatt unterbrechbare Anwendungen 2026
Stand 1. Oktober 2026. Wir haben jede Angabe an den verlinkten Quellen geprüft; massgebend sind die Originale und die Auskunft deiner Gemeinde. Die Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wir prüfen das für dein Haus.
Bei der kostenlosen Begehung schauen wir uns Heizung und Standort an und sagen dir, welche Gesuche es braucht.