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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BYM Solar GmbH, Münstergasse 35, 3011 Bern – für Lieferungen, Montage- und Werkleistungen sowie Service-Abos. Stand: 22. August 2026.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Montage- und Werkleistungen sowie Service-Leistungen der BYM Solar GmbH, Münstergasse 35, 3011 Bern (nachfolgend «BYM»), einschliesslich der Fachbereiche BYM Solar und BYM Gebäudetechnik.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn BYM ihnen nicht erneut widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.

2. Offerte und Vertragsschluss

Offerten von BYM sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist genannt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von BYM (auch per E-Mail) oder mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vertrags zustande.

Massgebend für Umfang und Ausführung der Leistung ist die Auftragsbestätigung beziehungsweise der unterzeichnete Vertrag. Angaben in Prospekten, auf der Website oder in Visualisierungen (Fotos, Zeichnungen, Ertragsschätzungen) sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Nachträgliche Änderungen des Auftrags bedürfen der Zustimmung von BYM und berechtigen BYM, Preis und Termine anzupassen.

Offerten, Pläne, Berechnungen und weitere Unterlagen bleiben Eigentum von BYM und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise gemäss Auftragsbestätigung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht enthaltene Zusatzleistungen (z. B. unvorhersehbare bauliche Anpassungen, Gerüste Dritter, Gebühren) werden separat ausgewiesen und verrechnet.

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. BYM kann angemessene Teil- und Akontozahlungen nach Projektfortschritt verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen; BYM kann weitere Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückstellen.

Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Liefer- und Ausführungsfristen

Termine und Fristen sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung setzt voraus, dass die Kundin oder der Kunde ihre beziehungsweise seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. BYM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese zumutbar sind.

Ereignisse, die BYM nicht zu vertreten hat – namentlich höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Witterung, die eine sichere Ausführung verunmöglicht, sowie Liefer- und Materialverzögerungen bei Herstellern und Lieferanten – verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

5. Mitwirkung der Kundschaft

Die Kundin oder der Kunde sorgt dafür, dass die Arbeiten planmässig ausgeführt werden können: freier Zugang zu Dach, Technikraum und Zählerkasten, rechtzeitige Information über bekannte Besonderheiten des Gebäudes (z. B. Zustand der Dachhaut, Leitungen, Asbestverdacht) sowie – soweit vereinbart – Strom- und Wasseranschluss vor Ort.

Öffentlich-rechtliche Bewilligungen und Anschlussgesuche holt BYM im vereinbarten Umfang ein; die Kundin oder der Kunde stellt die dafür nötigen Unterlagen und Vollmachten bereit. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Kundschaft liegen, kann BYM den entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen.

6. Abnahme und Gefahrübergang

Bei Werkleistungen gilt das Werk mit der gemeinsamen Abnahme, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme durch die Kundschaft, als abgenommen. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme festzuhalten. Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage geht die Gefahr mit der Übergabe an die Kundin oder den Kunden beziehungsweise an die transportierende Person über.

7. Gewährleistung

Die Kundin oder der Kunde prüft Lieferungen und Leistungen nach Erhalt beziehungsweise nach der ersten Inbetriebnahme und meldet Mängel unverzüglich schriftlich. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu melden.

Bei berechtigten Mängelrügen leistet BYM nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz. Schlägt die Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehl, kann die Kundin oder der Kunde Minderung oder – bei erheblichen Mängeln – Wandelung verlangen. Für Werkleistungen an Bauwerken richten sich die Gewährleistungsrechte im Übrigen nach der SIA-Norm 118, soweit vereinbart, andernfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.

Zusätzlich gelten die Garantien der Hersteller (z. B. auf Module, Wechselrichter, Speicher und Wärmepumpen) gemäss deren jeweiligen Garantiebedingungen; diese Ansprüche richten sich direkt gegen den Hersteller. Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Mangel auf unsachgemässe Eingriffe, eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch die Kundschaft oder Dritte zurückzuführen ist.

8. Haftung

BYM haftet für Schäden, die BYM, ihre Mitarbeitenden oder Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen, sowie für Personenschäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder entgangenen Energieertrag ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BYM; BYM ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen. Die Kundin oder der Kunde behandelt die Vorbehaltsware sorgfältig und informiert BYM unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter.

10. Service-Abo

Inhalt und Umfang eines Service-Abos (z. B. Monitoring, Inspektionen, Reinigung, Pikett) ergeben sich aus der jeweiligen Abo-Vereinbarung. Sofern dort nichts anderes vereinbart ist, gilt: Das Abo läuft ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Das Abo umfasst die vereinbarten Kontroll- und Unterhaltsleistungen; Reparaturen, Ersatzteile und Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand offeriert und separat verrechnet. Voraussetzung ist ein sicherer Zugang zur Anlage.

11. Datenschutz

BYM bearbeitet Personendaten gemäss der Datenschutzerklärung und dem schweizerischen Datenschutzgesetz. Für das Monitoring von Anlagen werden Betriebsdaten der Anlage (z. B. Ertrags- und Statusdaten) bearbeitet, soweit dies für die vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Bern; zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

BYM Solar GmbH · Münstergasse 35 · 3011 Bern · UID CHE-409.343.299